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lawgit/laws_md/gapstatg/§8.md

349 B

§ 8 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu 1.den Erhebungsmerkmalen, 2.dem Berichtszeitraum, 3.der Periodizität sowie 4.dem Kreis der zu Befragenden.