2.6 KiB
2.6 KiB
GAPDZG
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
- § 3 Übertragung von Mitteln
- § 3 Aktiver oder echter Betriebsinhaber
- § 4 Einkommensgrundstützung
- § 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
- § 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
- § 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
- § 8 Umverteilungseinkommensstützung
- § 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung
- § 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
- § 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
- § 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
- § 13 Junglandwirte-Einkommensstützung
- § 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkommensstützung
- § 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
- § 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung
- § 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
- § 18 Öko-Regelungen
- § 19 Mittel für Öko-Regelungen
- § 20 Festlegung der Öko-Regelungen
- § 21 Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
- § 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
- § 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
- § 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
- § 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
- § 26 Zahlung für Mutterkühe
- § 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe
- § 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
- § 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
- § 30 Mitteilungen der Länder
- § 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
- § 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
- § 33 Horizontale Begriffsbestimmungen
- § 34 Verordnungsermächtigungen
- § 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Verordnungsermächtigung
- § 36 Anwendungsbestimmung