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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Kundenmanagement: 1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln, 1.2Betreuen, Beraten und Verkaufen; 2.Friseur-Dienstleistungen: 2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut, 2.2Haarschneiden, 2.3Gestalten von Frisuren, 2.4Dauerhaft Umformen, 2.5Farbverändernde Haarbehandlungen; 3.Dekorative Kosmetik und Maniküre; 4.Betriebsorganisation: 4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe, 4.2Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen, 4.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene, 4.4Qualitätssicherung, 4.5Arbeiten im Team, 4.6Informations- und Kommunikationssysteme; 5.Marketing: 5.1Werbung, Präsentation und Preisgestaltung, 5.2Kundenbindung; Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten: 1.Visagistik, 2.Langhaarfrisuren, 3.Haarersatz, 4.Coloration; Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4.digitalisierte Arbeitswelt.