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267 B

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C, 2.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.