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FREMDSPRKFPRV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2 Zulassungsvoraussetzungen
- § 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
- § 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
- § 5 Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
- § 6 Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“
- § 7 Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“
- § 8 Form und Ablauf der Prüfung
- § 9 Schriftliche Prüfung
- § 10 Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache
- § 11 Gesprächssimulation
- § 12 Deutsch als Fremdsprache
- § 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 16 Zeugnisse
- § 17 Wiederholung der Prüfung
- § 18 Übergangsvorschriften
- § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten