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lawgit/laws_md/fovzv/§1.md

984 B

§ 1

(1) Für die Zulassung von 1.Erntebeständen unter der Kategorie "Ausgewählt", 2.Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und 3.Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft" gelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kategorie "Quellengesichert" gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Ausgangsmaterial zur Gewinnung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen waren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie "Qualifiziert" registriert werden.