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lawgit/laws_md/fovdv/§1.md

259 B

§ 1 Stammzertifikate

Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von 1.Saatgutquellen und Erntebeständen; 2.Mischungen; 3.Samenplantagen oder Familieneltern; 4.Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.