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1.2 KiB

§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, 6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, 7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8.Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, 9.Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, 10.Kontrollieren und Lagern, 11.Kundenorientierung, 12.Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, 13.Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst, 14.Herstellen von Pökelware, 15.Herstellen von Hackfleisch, 16.Verpacken, 17.Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen, 18.zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.

(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Schlachten, 2.Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren, 3.Herstellen von Gerichten, 4.Veranstaltungsservice, 5.Kundenberatung und Verkauf, 6.Verpacken von Produkten.