283 B
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.