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§ 31 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2056

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord behält, 2.entgegen Artikel 5 Absatz 2 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt, 3.entgegen Artikel 5 Absatz 4 Fisch zurückwirft, 4.als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Abfragefrequenz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erhöht, 5.entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Angabe übermittelt, 6.als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen Beobachter nicht an Bord hat, 7.entgegen Artikel 7 Absatz 2 sich innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befindet, 8.entgegen Artikel 7 Absatz 3 ein Fischereifahrzeug einsetzt, 9.entgegen Artikel 7 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein FAD oder ein dort genanntes Gerät einholt, 10.entgegen Artikel 7 Absatz 6 einen Hol durchführt, 11.entgegen Artikel 8 eine Instrumentenboje aktiviert, 12.entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Fischfang betreibt, 13.als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Umladung nicht in einem Hafen vornimmt oder nicht oder nicht richtig wiegt, 14.entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine Umladung vornimmt, 15.entgegen Artikel 13 Absatz 1 Teufelsrochen befischt oder ein Fanggerät einsetzt, 16.entgegen Artikel 13 Absatz 2 einen dort genannten Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, anlandet oder zum Verkauf anbietet, 17.entgegen Artikel 13 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass Teufelsrochen freigesetzt werden, 18.entgegen Artikel 13 Absatz 4 einen Teufelsrochen nicht oder nicht unverzüglich bei Ankunft am Anlande- oder Umladeort übergibt und ihn nicht oder nicht richtig zurückwirft, 19.entgegen Artikel 14 eine Mundschnur verwendet, 20.entgegen Artikel 15 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert, anlandet oder zum Verkauf anbietet, 21.entgegen Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 2 einen Weißspitzen-Hochseehai oder einen Seidenhai nicht oder nicht rechtzeitig wieder freisetzt, 22.entgegen Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 Ringwaden einsetzt, 23.als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme getroffen wird, 24.entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein dort genanntes Teil oder einen Tierkörper an Bord behält, umlädt, lagert oder anlandet, 25.als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird, 26.entgegen Artikel 19 Absatz 1, 2 oder 3 eine Risikominderungsmaßnahme nicht oder nicht richtig anwendet, 27.entgegen Artikel 19 Absatz 4 eine Tori-Leine verwendet, 28.als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 eine Meeresschildkröte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ins Wasser setzt, 29.entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Besatzung die dort genannten Techniken kennt oder anwendet, 30.als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a eine Umschließung von Meeresschildkröten nicht vermeidet oder eine dort genannte Maßnahme nicht ergreift, 31.als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b eine Meeresschildkröte nicht freisetzt, 32.als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass das Aufrollen eines Netzes gestoppt oder eine Schildkröte befreit wird, 33.als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d ein Tauchnetz nicht mitführt oder nicht einsetzt, 34.entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Methode nicht oder nicht richtig anwendet, 35.entgegen Artikel 21 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt, Müll, Lebensmittel oder Haushaltsabfälle, Asche oder Abwasser entsorgt, 36.als Kapitän entgegen Artikel 26 ein Überwachungssystem nicht verwendet, 37.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a eine Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt, 38.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b einen Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder 72 Stunden lang nicht oder nicht richtig sucht, 39.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig alarmiert, 40.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f das Schiff nicht oder nicht unverzüglich nach Beendigung der Suche in den nächstgelegenen Hafen zurückbringt, 41.als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass der Leichnam für eine Autopsie oder Untersuchung gut erhalten bleibt, 42.entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe c einen Beobachter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich versorgt oder ihm eine Behandlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zukommen lässt oder 43.entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe d einen Beobachter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausschifft oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig befördert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2056 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen Artikel 5 Absatz 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2.entgegen Artikel 5 Absatz 6 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3.entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Verfangen des Fischereifahrzeugs macht, 4.entgegen Artikel 10 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Sichtung eines Fischereifahrzeugs macht, 5.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Umladung ausfüllt, 6.entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umladung übermittelt, 7.als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 5 Satz 1, Artikel 15 Absatz 4 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3 Satz 1, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1, Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 19 Absatz 5 Satz 1 einen Fang oder eine Interaktion nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in das Logbuch einträgt, 8.als Kapitän entgegen Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Vorfall macht, 9.als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 2 eine Kennzeichnung oder eine technische Spezifikation nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einhält, 10.als Kapitän entgegen Artikel 28 Absatz 7 einen Beobachter an Bord nicht akzeptiert, 11.entgegen Artikel 29 Absatz 2 oder 4 eine dort genannte Pflicht nicht erfüllt, 12.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b den Flaggenstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt, 13.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e bei einem Such- oder Rettungseinsatz nicht oder nicht richtig kooperiert, 14.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Vorfalls vorlegt, 15.entgegen Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h an einer Untersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitarbeitet, 16.entgegen Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe e sich an einer Untersuchung nicht oder nicht richtig beteiligt, 17.entgegen Artikel 31 Absatz 1 eine dort genannte Verpflichtung nicht erfüllt oder 18.entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 eine Begründung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Weigerung einer Einschiffung oder Inspektion liefert.