514 B
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§ 3 Abschlusszahlungen für 2013
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
[Tabelle]
2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
[Tabelle]