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581 B

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

[Tabelle]

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, 4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.