FEINOAUSBV_2024
Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 7 Inhalt des Teiles 1
- § 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- § 9 Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“
- § 10 Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“
- § 11 Inhalt des Teiles 2
- § 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- § 13 Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“
- § 14 Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“
- § 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten