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lawgit/laws_md/f_v/§2.md

379 B

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt 1.den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, 2.das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.