998 B
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, 2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird, 3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, 4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, 5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, 6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, 7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.