825 B
§ 2
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1.die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; 2.die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 3.die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; 4.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); 5.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; 6.die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; 7.eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.