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lawgit/laws_md/epspv/§18.md

274 B

§ 18 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen sind nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zehn Jahre aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist jeweils unverzüglich, bei Speicherung auf Datenträgern jeweils automatisiert, zu löschen.