Files
lawgit/laws_md/epspv/§1.md

364 B

§ 1 Ziel der Prüfung

In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.