337 B
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§ 7 Vermutungswirkung
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.