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§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1.wesentliche Barrierendie Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht; 2.weitere Barrierendie Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; 3.Bewertungszeitraumder Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist; 4.Endlagergebindedie zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen; 5.Integritätder Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems; 6.Langzeitsicherheitder dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle; 7.Sicherheitsberichtder Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung; 8.Sicherheitsfunktioneine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt; 9.Robustheitdie Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen. Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.