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lawgit/laws_md/ekfv/§14.md

951 B

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, 2.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3.entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 4.entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt, 6.entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt, 7.entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt, 8.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder 9.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.