180 B
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§ 13 Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.
Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung.