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554 B

§ 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden: 1.zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes, 2.für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.