4.3 KiB
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EIGV
Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundlegende Anforderungen
- § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 5 Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8 Nebenbestimmungen
- § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10 Genehmigungsstelle
- § 10 Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- § 11 Voraussetzungen und Verfahren
- § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
- § 15 Probefahrten
- § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- § 20 Aufrüstung und Erneuerung
- § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25 Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28 Marktaufsicht
- § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29 Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
- § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- § 33 Aufgaben der benannten Stellen
- § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
- § 35 Anerkennung der benannten Stellen
- § 35 Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- § 35 Anerkennung der bestimmten Stellen
- § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 37 Unterauftragsvergabe
- § 37 Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- § 37 Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37 Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37 Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- § 38 Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
- § 39 Fahrzeugkennzeichnung
- § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
- § 41 Ordnungswidrigkeiten
- § 42 Übergangsvorschriften
- § 43 Befristung