919 B
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle] sowie 4. [Tabelle]
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2.im Prüfungsbereich „Printmedien gestalten und technisch umsetzen“ mit mindestens „ausreichend“, 3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.