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436 B

§ 30 Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.