315 B
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§ 73 Aufgaben des Richterrats
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben: 1.Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter, 2.gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.