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261 B

§ 49 Richterrat und Präsidialrat

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet 1.Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, 2.Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.