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lawgit/laws_md/dbeglg/§5.md

223 B

§ 5 Stellenobergrenzen

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.