1.1 KiB
§ 2 Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag
(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen: 1.das Grundgehalt, 2.der Familienzuschlag, 3.die Amtszulagen, 4.die Stellenzulagen, 5.die Überleitungszulagen, 6.die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen, 7.die vermögenswirksamen Leistungen, 8.das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung, 9.die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung. § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.