801 B
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§ 1 Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden
(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
[Tabelle]
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.