670 B
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BWFINSVERMG
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr
- § 1 Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
- § 2 Zweck des Sondervermögens
- § 3 Stellung im Rechtsverkehr
- § 4 Kreditermächtigung
- § 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung
- § 6 Jahresrechnung
- § 7 Verwaltungskosten
- § 8 Auflösung, Tilgungsplan