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lawgit/laws_md/bwbbg_2026/§19.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

257 B

§ 19 Übergangsregelungen

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 1 zum Gegenstand haben.