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lawgit/laws_md/btregv/§14.md

347 B

§ 14 Aufbewahrungsfrist

Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren: 1.Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und 2.Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.