276 B
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§ 1 Raumordnungsplanung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan festgelegt.,,