142 B
142 B
§ 3 Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.
Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.