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403 B

§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, 3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.