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380 B

§ 2 Vertretung bei Klagen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.