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258 B

§ 5 Vorbehaltsklausel

(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.