Files
lawgit/laws_md/bmelddigiv/§10.md

377 B

§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal: [Tabelle]