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962 B

§ 6 Trefferliste für die Personensuche

(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird von den durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefundenen Personen zu übermitteln: [Tabelle] Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Trefferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln: 1.die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, 2.die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland verzogen ist, 3.die Tatsache, dass die Person in das Ausland verzogen ist, 4.die Tatsache, dass die Person verstorben ist.

(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden in der Trefferliste nicht übermittelt.