1.4 KiB
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten 1.zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche, 2.zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen, 3.zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder 4.zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten. Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft, eines Wegzugs in das Ausland oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung): [Tabelle]
(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1: [Tabelle]