623 B
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§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister
(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):
[Tabelle]
(2) Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.