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422 B

§ 2 Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte

(1) In der Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:

[Tabelle]

(2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2000 wie folgt festgesetzt:

[Tabelle]