Files
lawgit/laws_md/blbv/§2.md

396 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, 2.Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.