396 B
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.
(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten, 2.Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3.Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.