292 B
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§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen: 1.Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, 2.Zertifizierungsstellen nach § 41 und 3.Zertifizierungsstellen nach § 42.