980 B
§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu: 1.die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen a)bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47, b)bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
2.die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards; 3.die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen; 4.die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.