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1007 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Prüfbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1; 2.ErmittlungenMessungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden; 3.Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreterdie für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle; 4.Standortderjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen; 5.Prüfungsbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2; 6.Sachverständige oder Sachverständigereine natürliche Person.