3.4 KiB
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 1 einen Stoff oder ein Gemisch nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 1a.entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 4 einen Stoff einsetzt, 1b.entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 einen Stoff zusetzt, 2.entgegen a)§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 eine Oberflächenbehandlungsanlage, b)§ 4 Abs. 1 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsmaschine, c)§ 4 Abs. 6 eine Chemischreinigungs- oder Textilausrüstungsanlage, d)§ 5 Satz 1 eine Extraktionsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 3.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 4 Abs. 2 Satz 1 abgesaugte Abgase nicht einem dort vorgeschriebenen Abscheider zuführt, 4.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Satz 2 dort genannte Stoffe nicht zurückgewinnt, 4a.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 3 oder § 5 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Emissionen die vorgeschriebenen Werte für den Massenstrom oder die Massenkonzentration nicht überschreiten, 5.entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 einen Abscheider mit Frischluft oder Raumluft desorbiert, 6.entgegen § 4 Abs. 3 keine regenerierbaren Filter einsetzt, 7.entgegen § 4 Abs. 4 einen Betriebsraum nicht in der dort vorgeschriebenen Weise lüftet, 8.entgegen § 4 Abs. 5 dort genannte Stoffe einsetzt, 9.(weggefallen) 10.entgegen § 10 Meßöffnungen nicht einrichtet oder einrichten läßt, 11.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, 12.entgegen § 11 Abs. 1 Satz 4 die Betriebsstunden nicht durch einen Betriebsstundenzähler erfaßt, 13.entgegen § 11 Abs. 2 einen Abscheider nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder das Ergebnis der Prüfung nicht schriftlich oder elektronisch festhält, 13a.entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 14.entgegen § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 die Einhaltung der festgelegten Anforderungen durch Messungen nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 15.entgegen § 12 Absatz 6 eine Wiederholungsmessung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt, 16.entgegen § 12 Absatz 9 Satz 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder auf Funktionsfähigkeit prüfen läßt, 16a.entgegen § 12 Absatz 11 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 16b.entgegen § 12 Absatz 11 Satz 2 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft, 17.entgegen § 13 Abs. 1 bei einer Anlage die Befüllung oder Entnahme nicht in der dort vorgeschriebenen Weise vornimmt, 18.entgegen § 13 Abs. 2 einer Anlage dort genannte Rückstände nicht mit einer geschlossenen Vorrichtung entnimmt, 19.entgegen § 13 Abs. 3 dort genannte Stoffe oder Rückstände nicht in geschlossenen Behältnissen lagert, transportiert oder handhabt, 20.entgegen § 14 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abgase nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ableitet, 21.entgegen § 16 Abs. 1 eine Anlage nach § 1 Abs. 1 betreibt oder 22.entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 2, § 12 Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3 die dort genannten Unterlagen nicht aufbewahrt.