840 B
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß
In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen: 1. a)die Summe der Ist-Einnahmen, b)die Summe der Ist-Ausgaben, c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d)die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e)das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
a)die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, b)die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, c)der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.